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S 2020 43

provisorische Rechtsöffnung

Graubünden · 2021-02-19 · Deutsch GR
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Einstellung der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

1. A._____ war zuletzt als Chef de Service tätig. Am 14. Oktober 2019 mel- dete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Im Rahmen der Stellenmeldepflicht meldete das Berggasthaus B._____, C._____, eine Stelle für einen Küchen- und Officehilfsmitarbeiter. Das zu- ständige RAV schlug in der Folge A._____ als möglichen Kandidaten vor. In seiner Rückmeldung hielt das Berggasthaus B._____ fest, dass A._____ zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, es aber zu keinem Stellenantritt gekommen sei, da A._____ ab dem 15. Februar 2020 eine Stelle beim D._____ antrete. 3. Am 4. Februar 2020 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) aufgefordert, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2020 bestätigte A._____, dass er einen Anruf von jemandem aus der C._____ erhalten habe. Er sei gefragt worden, ob er ein Auto habe; dies habe er verneint. Die Anruferin habe daraufhin das Telefonat beendet. Zurzeit befinde er sich im Einsatzprogramm E._____ und besuche eine Weiterbildung an der F._____. Vielleicht könne er im nächsten Monat eine andere Stelle antre- ten, momentan sei ihm dies aber wegen eines Unfalls am Rücken nicht möglich. 4. Das KIGA fragte daraufhin beim Berggasthaus B._____ nach. Die zustän- dige Person erklärte, dass sie A._____ tatsächlich nach einem Auto ge- fragt habe. Sie frage jeweils nach, da das Berggasthaus über keine Park- plätze verfüge. A._____ habe von Anfang an gesagt, er könne demnächst irgendwo "Probearbeiten" und habe sehr gute Chancen, dort eine Stelle zu erhalten. Ab Mitte Februar 2020 habe er sowieso schon wieder eine Anstellung und würde daher nur wenige Wochen im Berggasthaus

- 3 - B._____ arbeiten. Da der Betrieb einen Mitarbeiter für länger gesucht habe, sei A._____ für die Stelle nicht in Frage gekommen. 5. Mit Verfügung vom 11. März 2020 stellte das KIGA A._____ für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er eine nicht amtlich zugewiesene Stelle durch sein Verhalten faktisch abgelehnt habe. Strafmildernd berück- sichtigte es, dass das Arbeitsverhältnis im Berggasthaus B._____ befristet gewesen wäre. 6. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 18. März 2020 Einsprache. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er ab Februar 2020 eine Stelle gehabt hätte, diese aber aufgrund eines Unfalls nicht habe antreten können. Einen neuen Arbeitsvertrag habe er deshalb erst im März 2020 unterschreiben können. 7. Mit Einspracheentscheid vom 14. April 2020 wies das KIGA die Einspra- che ab. A._____ habe zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch das Berggasthaus B._____ weder über einen Arbeitsvertrag noch eine Stel- lenzusicherung verfügt. Er hätte daher gegenüber dem Berggasthaus B._____ unmissverständlich den Willen zum Vertragsabschluss kundtun müssen. Die Einsprache sei daher unbegründet. 8. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 17. April 2020 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er im Februar eine Stelle beim D._____ hätte antreten können. Wegen eines Unfalls habe er aber gemäss seinem Arzt den ganzen Monat Februar zu Hause bleiben müs- sen, was ihm den Stellenantritt verunmöglicht habe. Im März habe er aber eine Stelle in G._____ antreten können. Die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung sei deshalb aufzuheben.

- 4 - 9. Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) hielt mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2020 an seinem Einspracheentscheid vom 14. April 2020 fest und beantragte die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Telefonats mit dem Berggasthaus B._____ noch über keine Stellenzusicherung verfügt, weshalb er gegenüber dem Berggast- haus B._____ unmissverständlich den Willen zum Vertragsabschluss hätte kundtun müssen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. April 2020, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers ge- gen die Verfügung vom 11. März 2020 abwies und an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 24 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsge- richt desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspra- cheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge-

- 5 - richts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am

17. April 2020 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der ver- sicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 3'751.00 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschä- digt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 138.30 (ermittelt aus: CHF 3'751.00 x 0.8 : 21.7 Tage [vgl. Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 3'319.20 (24 x CHF 138.30). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fün- ferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzel- richterin gegeben. 3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1

- 6 - AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzuset- zen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mit- beteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Ver- halten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unter- nehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst (GER- HARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N. 12 zu Art. 17), die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeits- bemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine ver- sicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vorder- grund (GERHARDS, a.a.O., N. 14 zu Art. 17, ähnlich N. 16 zu Art. 17) (vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1). 3.2. Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss der Versicherte eine ihm vermittelte zumut- bare Stelle annehmen. Befolgt er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem er eine zumutbare Ar- beit nicht annimmt, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Recht- sprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der ar-

- 7 - beitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeit- geber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu be- kunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b m.H.). 3.3. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 vom Berg- gasthaus B._____ telefonisch kontaktiert. Dabei wurde ihm eine Stelle als Küchen- und Officehilfsmitarbeiter angeboten. Im Rahmen dieses Tele- fonats teilte der Beschwerdeführer allerdings mit, dass er demnächst ir- gendwo Probearbeiten könne und es sehe dort sehr gut aus, einen Job zu erhalten. Zudem werde er ab Mitte Februar eine Stelle beim D._____ an- treten. Damit kam er für das Bergrestaurant B._____ nicht als Mitarbeiter in Frage. 3.4. Durch dieses ablehnende Verhalten nahm der Beschwerdeführer nicht nur in Kauf, die Stelle im Berggasthaus B._____ nicht zu erhalten, sondern zeigte offensichtlich keinerlei Interesse an dieser Arbeitsstelle und an ei- nem möglichen Vertragsabschluss. Der Beschwerdeführer bringt dabei zu Recht nicht vor, dass die Annahme dieser Arbeitsstelle unzumutbar gewe- sen wäre. Andere Gründe, welche sein Verhalten zu rechtfertigen vermö- gen würden, sind keine ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2020 vorgebrachte Argument, dass er die Stelle ohnehin nicht bekommen hätte, da er zeitweise über kein Auto ver- fügte, greift erwiesenermassen nicht. Wie die Arbeitgeberabklärung vom

26. Februar 2020 (Bg-act. 8) belegt, wurde die Frage nach dem Auto nur gestellt, um die Anreise zu organisieren, da das Berggasthaus selbst über keine Parkplätze verfügt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, wieso für die ausgeschriebene Tätigkeit ein Auto benötigt worden wäre. Die C._____ als Ausgangspunkt für die Weiterfahrt zum Berggasthaus B._____ ist von H._____ aus denn auch problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln er- reichbar. Weiter erbringt der Beschwerdeführer keinerlei Beweise über eine Stellenzusicherung bzw. einen Arbeitsvertrag mit dem D._____ oder

- 8 - einem anderen Arbeitgeber. Im Gegenteil, in seiner Einsprache vom

18. März 2020 bestätigt er selbst, dass er aufgrund seines Unfalls vom 3. Februar 2020 keinen Vertrag abschliessen konnte (vgl. Bg-act. 10). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Bewerbungsverfah- rens mit dem Berggasthaus B._____ nicht gesichert davon ausgehen konnte, tatsächlich eine Arbeitsstelle beim D._____ oder einem anderen Arbeitgeber antreten zu können. Er wäre daher verpflichtet gewesen, dem Berggasthaus B._____ klar und eindeutig seine Bereitschaft zum Ver- tragsabschluss zu bekunden. Eine konkretere Stellenbestätigung, nämlich jene der I._____ AG, wurde erst am 26. Februar 2020 datiert und betraf eine Anstellung ab 1. März 2020 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (Bg-act. 11 und 12; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2, 4 und 9). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 3. bis 29. Februar 2020 unfall- bedingt zu 100 % arbeitsunfähig für strengen Serviceeinsatz war (Bf-act. 5 und 6), vermag daran nichts zu ändern, ereignete sich dieser Unfall doch erst, nachdem er die Stelle auf der C._____ abgelehnt hatte. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Annahme der Arbeitsstelle beim Berggasthaus B._____ zumutbar gewesen wäre und der Beschwerdefüh- rer deren Ablehnung nicht zu rechtfertigen vermag. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte damit zu Recht. 4.1. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 24 Tagen angemessen ist. 4.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich da- bei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Ver-

- 9 - waltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundes- gerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). 4.3. Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 24 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt damit im Rahmen des mittelschweren Ver- schuldens. Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspiel- raums des Beschwerdegegners erkennen, umso mehr, als die unent- schuldbare Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV eigentlich einen Tatbe- stand des schweren Verschuldens darstellt. Der Beschwerdegegner hat damit die Tatsache, dass es sich bei der abgelehnten Stelle um eine be- fristete Anstellung gehandelt hätte, bereits strafmildernd berücksichtigt. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2020 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 83 ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom

21. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenver- sicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm demnach keine Kosten auf- zuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

- 10 - III.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 A._____ war zuletzt als Chef de Service tätig. Am 14. Oktober 2019 mel- dete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an.

E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. April 2020, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers ge- gen die Verfügung vom 11. März 2020 abwies und an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 24 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsge- richt desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspra- cheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge-

- 5 - richts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).

E. 1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am

17. April 2020 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der ver- sicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 3'751.00 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschä- digt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 138.30 (ermittelt aus: CHF 3'751.00 x 0.8 : 21.7 Tage [vgl. Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 3'319.20 (24 x CHF 138.30). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fün- ferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzel- richterin gegeben.

E. 2 Im Rahmen der Stellenmeldepflicht meldete das Berggasthaus B._____, C._____, eine Stelle für einen Küchen- und Officehilfsmitarbeiter. Das zu- ständige RAV schlug in der Folge A._____ als möglichen Kandidaten vor. In seiner Rückmeldung hielt das Berggasthaus B._____ fest, dass A._____ zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, es aber zu keinem Stellenantritt gekommen sei, da A._____ ab dem 15. Februar 2020 eine Stelle beim D._____ antrete.

E. 3 Am 4. Februar 2020 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) aufgefordert, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2020 bestätigte A._____, dass er einen Anruf von jemandem aus der C._____ erhalten habe. Er sei gefragt worden, ob er ein Auto habe; dies habe er verneint. Die Anruferin habe daraufhin das Telefonat beendet. Zurzeit befinde er sich im Einsatzprogramm E._____ und besuche eine Weiterbildung an der F._____. Vielleicht könne er im nächsten Monat eine andere Stelle antre- ten, momentan sei ihm dies aber wegen eines Unfalls am Rücken nicht möglich.

E. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1

- 6 - AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzuset- zen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mit- beteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Ver- halten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unter- nehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst (GER- HARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N. 12 zu Art. 17), die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeits- bemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine ver- sicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vorder- grund (GERHARDS, a.a.O., N. 14 zu Art. 17, ähnlich N. 16 zu Art. 17) (vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1).

E. 3.2 Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss der Versicherte eine ihm vermittelte zumut- bare Stelle annehmen. Befolgt er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem er eine zumutbare Ar- beit nicht annimmt, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Recht- sprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der ar-

- 7 - beitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeit- geber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu be- kunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b m.H.).

E. 3.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 vom Berg- gasthaus B._____ telefonisch kontaktiert. Dabei wurde ihm eine Stelle als Küchen- und Officehilfsmitarbeiter angeboten. Im Rahmen dieses Tele- fonats teilte der Beschwerdeführer allerdings mit, dass er demnächst ir- gendwo Probearbeiten könne und es sehe dort sehr gut aus, einen Job zu erhalten. Zudem werde er ab Mitte Februar eine Stelle beim D._____ an- treten. Damit kam er für das Bergrestaurant B._____ nicht als Mitarbeiter in Frage.

E. 3.4 Durch dieses ablehnende Verhalten nahm der Beschwerdeführer nicht nur in Kauf, die Stelle im Berggasthaus B._____ nicht zu erhalten, sondern zeigte offensichtlich keinerlei Interesse an dieser Arbeitsstelle und an ei- nem möglichen Vertragsabschluss. Der Beschwerdeführer bringt dabei zu Recht nicht vor, dass die Annahme dieser Arbeitsstelle unzumutbar gewe- sen wäre. Andere Gründe, welche sein Verhalten zu rechtfertigen vermö- gen würden, sind keine ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2020 vorgebrachte Argument, dass er die Stelle ohnehin nicht bekommen hätte, da er zeitweise über kein Auto ver- fügte, greift erwiesenermassen nicht. Wie die Arbeitgeberabklärung vom

26. Februar 2020 (Bg-act. 8) belegt, wurde die Frage nach dem Auto nur gestellt, um die Anreise zu organisieren, da das Berggasthaus selbst über keine Parkplätze verfügt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, wieso für die ausgeschriebene Tätigkeit ein Auto benötigt worden wäre. Die C._____ als Ausgangspunkt für die Weiterfahrt zum Berggasthaus B._____ ist von H._____ aus denn auch problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln er- reichbar. Weiter erbringt der Beschwerdeführer keinerlei Beweise über eine Stellenzusicherung bzw. einen Arbeitsvertrag mit dem D._____ oder

- 8 - einem anderen Arbeitgeber. Im Gegenteil, in seiner Einsprache vom

18. März 2020 bestätigt er selbst, dass er aufgrund seines Unfalls vom 3. Februar 2020 keinen Vertrag abschliessen konnte (vgl. Bg-act. 10). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Bewerbungsverfah- rens mit dem Berggasthaus B._____ nicht gesichert davon ausgehen konnte, tatsächlich eine Arbeitsstelle beim D._____ oder einem anderen Arbeitgeber antreten zu können. Er wäre daher verpflichtet gewesen, dem Berggasthaus B._____ klar und eindeutig seine Bereitschaft zum Ver- tragsabschluss zu bekunden. Eine konkretere Stellenbestätigung, nämlich jene der I._____ AG, wurde erst am 26. Februar 2020 datiert und betraf eine Anstellung ab 1. März 2020 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (Bg-act. 11 und 12; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2, 4 und 9). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 3. bis 29. Februar 2020 unfall- bedingt zu 100 % arbeitsunfähig für strengen Serviceeinsatz war (Bf-act. 5 und 6), vermag daran nichts zu ändern, ereignete sich dieser Unfall doch erst, nachdem er die Stelle auf der C._____ abgelehnt hatte.

E. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Annahme der Arbeitsstelle beim Berggasthaus B._____ zumutbar gewesen wäre und der Beschwerdefüh- rer deren Ablehnung nicht zu rechtfertigen vermag. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte damit zu Recht.

E. 4 Das KIGA fragte daraufhin beim Berggasthaus B._____ nach. Die zustän- dige Person erklärte, dass sie A._____ tatsächlich nach einem Auto ge- fragt habe. Sie frage jeweils nach, da das Berggasthaus über keine Park- plätze verfüge. A._____ habe von Anfang an gesagt, er könne demnächst irgendwo "Probearbeiten" und habe sehr gute Chancen, dort eine Stelle zu erhalten. Ab Mitte Februar 2020 habe er sowieso schon wieder eine Anstellung und würde daher nur wenige Wochen im Berggasthaus

- 3 - B._____ arbeiten. Da der Betrieb einen Mitarbeiter für länger gesucht habe, sei A._____ für die Stelle nicht in Frage gekommen.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 24 Tagen angemessen ist.

E. 4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich da- bei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Ver-

- 9 - waltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundes- gerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1).

E. 4.3 Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 24 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt damit im Rahmen des mittelschweren Ver- schuldens. Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspiel- raums des Beschwerdegegners erkennen, umso mehr, als die unent- schuldbare Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV eigentlich einen Tatbe- stand des schweren Verschuldens darstellt. Der Beschwerdegegner hat damit die Tatsache, dass es sich bei der abgelehnten Stelle um eine be- fristete Anstellung gehandelt hätte, bereits strafmildernd berücksichtigt. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2020 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 83 ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom

21. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenver- sicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm demnach keine Kosten auf- zuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

- 10 - III.

E. 5 Mit Verfügung vom 11. März 2020 stellte das KIGA A._____ für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er eine nicht amtlich zugewiesene Stelle durch sein Verhalten faktisch abgelehnt habe. Strafmildernd berück- sichtigte es, dass das Arbeitsverhältnis im Berggasthaus B._____ befristet gewesen wäre.

E. 6 Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 18. März 2020 Einsprache. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er ab Februar 2020 eine Stelle gehabt hätte, diese aber aufgrund eines Unfalls nicht habe antreten können. Einen neuen Arbeitsvertrag habe er deshalb erst im März 2020 unterschreiben können.

E. 7 Mit Einspracheentscheid vom 14. April 2020 wies das KIGA die Einspra- che ab. A._____ habe zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch das Berggasthaus B._____ weder über einen Arbeitsvertrag noch eine Stel- lenzusicherung verfügt. Er hätte daher gegenüber dem Berggasthaus B._____ unmissverständlich den Willen zum Vertragsabschluss kundtun müssen. Die Einsprache sei daher unbegründet.

E. 8 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 17. April 2020 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er im Februar eine Stelle beim D._____ hätte antreten können. Wegen eines Unfalls habe er aber gemäss seinem Arzt den ganzen Monat Februar zu Hause bleiben müs- sen, was ihm den Stellenantritt verunmöglicht habe. Im März habe er aber eine Stelle in G._____ antreten können. Die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung sei deshalb aufzuheben.

- 4 -

E. 9 Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) hielt mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2020 an seinem Einspracheentscheid vom 14. April 2020 fest und beantragte die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Telefonats mit dem Berggasthaus B._____ noch über keine Stellenzusicherung verfügt, weshalb er gegenüber dem Berggast- haus B._____ unmissverständlich den Willen zum Vertragsabschluss hätte kundtun müssen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 43

2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis Aktuar ad hoc Brunner URTEIL vom 19. Februar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung der Anspruchsberechtigung

- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____ war zuletzt als Chef de Service tätig. Am 14. Oktober 2019 mel- dete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Im Rahmen der Stellenmeldepflicht meldete das Berggasthaus B._____, C._____, eine Stelle für einen Küchen- und Officehilfsmitarbeiter. Das zu- ständige RAV schlug in der Folge A._____ als möglichen Kandidaten vor. In seiner Rückmeldung hielt das Berggasthaus B._____ fest, dass A._____ zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, es aber zu keinem Stellenantritt gekommen sei, da A._____ ab dem 15. Februar 2020 eine Stelle beim D._____ antrete. 3. Am 4. Februar 2020 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) aufgefordert, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2020 bestätigte A._____, dass er einen Anruf von jemandem aus der C._____ erhalten habe. Er sei gefragt worden, ob er ein Auto habe; dies habe er verneint. Die Anruferin habe daraufhin das Telefonat beendet. Zurzeit befinde er sich im Einsatzprogramm E._____ und besuche eine Weiterbildung an der F._____. Vielleicht könne er im nächsten Monat eine andere Stelle antre- ten, momentan sei ihm dies aber wegen eines Unfalls am Rücken nicht möglich. 4. Das KIGA fragte daraufhin beim Berggasthaus B._____ nach. Die zustän- dige Person erklärte, dass sie A._____ tatsächlich nach einem Auto ge- fragt habe. Sie frage jeweils nach, da das Berggasthaus über keine Park- plätze verfüge. A._____ habe von Anfang an gesagt, er könne demnächst irgendwo "Probearbeiten" und habe sehr gute Chancen, dort eine Stelle zu erhalten. Ab Mitte Februar 2020 habe er sowieso schon wieder eine Anstellung und würde daher nur wenige Wochen im Berggasthaus

- 3 - B._____ arbeiten. Da der Betrieb einen Mitarbeiter für länger gesucht habe, sei A._____ für die Stelle nicht in Frage gekommen. 5. Mit Verfügung vom 11. März 2020 stellte das KIGA A._____ für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er eine nicht amtlich zugewiesene Stelle durch sein Verhalten faktisch abgelehnt habe. Strafmildernd berück- sichtigte es, dass das Arbeitsverhältnis im Berggasthaus B._____ befristet gewesen wäre. 6. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 18. März 2020 Einsprache. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er ab Februar 2020 eine Stelle gehabt hätte, diese aber aufgrund eines Unfalls nicht habe antreten können. Einen neuen Arbeitsvertrag habe er deshalb erst im März 2020 unterschreiben können. 7. Mit Einspracheentscheid vom 14. April 2020 wies das KIGA die Einspra- che ab. A._____ habe zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch das Berggasthaus B._____ weder über einen Arbeitsvertrag noch eine Stel- lenzusicherung verfügt. Er hätte daher gegenüber dem Berggasthaus B._____ unmissverständlich den Willen zum Vertragsabschluss kundtun müssen. Die Einsprache sei daher unbegründet. 8. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 17. April 2020 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er im Februar eine Stelle beim D._____ hätte antreten können. Wegen eines Unfalls habe er aber gemäss seinem Arzt den ganzen Monat Februar zu Hause bleiben müs- sen, was ihm den Stellenantritt verunmöglicht habe. Im März habe er aber eine Stelle in G._____ antreten können. Die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung sei deshalb aufzuheben.

- 4 - 9. Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) hielt mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2020 an seinem Einspracheentscheid vom 14. April 2020 fest und beantragte die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Telefonats mit dem Berggasthaus B._____ noch über keine Stellenzusicherung verfügt, weshalb er gegenüber dem Berggast- haus B._____ unmissverständlich den Willen zum Vertragsabschluss hätte kundtun müssen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. April 2020, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers ge- gen die Verfügung vom 11. März 2020 abwies und an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 24 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsge- richt desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspra- cheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge-

- 5 - richts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am

17. April 2020 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der ver- sicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 3'751.00 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschä- digt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 138.30 (ermittelt aus: CHF 3'751.00 x 0.8 : 21.7 Tage [vgl. Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 3'319.20 (24 x CHF 138.30). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fün- ferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzel- richterin gegeben. 3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1

- 6 - AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzuset- zen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mit- beteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Ver- halten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unter- nehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst (GER- HARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N. 12 zu Art. 17), die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeits- bemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine ver- sicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vorder- grund (GERHARDS, a.a.O., N. 14 zu Art. 17, ähnlich N. 16 zu Art. 17) (vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1). 3.2. Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss der Versicherte eine ihm vermittelte zumut- bare Stelle annehmen. Befolgt er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem er eine zumutbare Ar- beit nicht annimmt, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Recht- sprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der ar-

- 7 - beitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeit- geber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu be- kunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b m.H.). 3.3. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 vom Berg- gasthaus B._____ telefonisch kontaktiert. Dabei wurde ihm eine Stelle als Küchen- und Officehilfsmitarbeiter angeboten. Im Rahmen dieses Tele- fonats teilte der Beschwerdeführer allerdings mit, dass er demnächst ir- gendwo Probearbeiten könne und es sehe dort sehr gut aus, einen Job zu erhalten. Zudem werde er ab Mitte Februar eine Stelle beim D._____ an- treten. Damit kam er für das Bergrestaurant B._____ nicht als Mitarbeiter in Frage. 3.4. Durch dieses ablehnende Verhalten nahm der Beschwerdeführer nicht nur in Kauf, die Stelle im Berggasthaus B._____ nicht zu erhalten, sondern zeigte offensichtlich keinerlei Interesse an dieser Arbeitsstelle und an ei- nem möglichen Vertragsabschluss. Der Beschwerdeführer bringt dabei zu Recht nicht vor, dass die Annahme dieser Arbeitsstelle unzumutbar gewe- sen wäre. Andere Gründe, welche sein Verhalten zu rechtfertigen vermö- gen würden, sind keine ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2020 vorgebrachte Argument, dass er die Stelle ohnehin nicht bekommen hätte, da er zeitweise über kein Auto ver- fügte, greift erwiesenermassen nicht. Wie die Arbeitgeberabklärung vom

26. Februar 2020 (Bg-act. 8) belegt, wurde die Frage nach dem Auto nur gestellt, um die Anreise zu organisieren, da das Berggasthaus selbst über keine Parkplätze verfügt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, wieso für die ausgeschriebene Tätigkeit ein Auto benötigt worden wäre. Die C._____ als Ausgangspunkt für die Weiterfahrt zum Berggasthaus B._____ ist von H._____ aus denn auch problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln er- reichbar. Weiter erbringt der Beschwerdeführer keinerlei Beweise über eine Stellenzusicherung bzw. einen Arbeitsvertrag mit dem D._____ oder

- 8 - einem anderen Arbeitgeber. Im Gegenteil, in seiner Einsprache vom

18. März 2020 bestätigt er selbst, dass er aufgrund seines Unfalls vom 3. Februar 2020 keinen Vertrag abschliessen konnte (vgl. Bg-act. 10). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Bewerbungsverfah- rens mit dem Berggasthaus B._____ nicht gesichert davon ausgehen konnte, tatsächlich eine Arbeitsstelle beim D._____ oder einem anderen Arbeitgeber antreten zu können. Er wäre daher verpflichtet gewesen, dem Berggasthaus B._____ klar und eindeutig seine Bereitschaft zum Ver- tragsabschluss zu bekunden. Eine konkretere Stellenbestätigung, nämlich jene der I._____ AG, wurde erst am 26. Februar 2020 datiert und betraf eine Anstellung ab 1. März 2020 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (Bg-act. 11 und 12; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2, 4 und 9). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 3. bis 29. Februar 2020 unfall- bedingt zu 100 % arbeitsunfähig für strengen Serviceeinsatz war (Bf-act. 5 und 6), vermag daran nichts zu ändern, ereignete sich dieser Unfall doch erst, nachdem er die Stelle auf der C._____ abgelehnt hatte. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Annahme der Arbeitsstelle beim Berggasthaus B._____ zumutbar gewesen wäre und der Beschwerdefüh- rer deren Ablehnung nicht zu rechtfertigen vermag. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte damit zu Recht. 4.1. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 24 Tagen angemessen ist. 4.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich da- bei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Ver-

- 9 - waltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundes- gerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). 4.3. Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 24 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt damit im Rahmen des mittelschweren Ver- schuldens. Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspiel- raums des Beschwerdegegners erkennen, umso mehr, als die unent- schuldbare Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV eigentlich einen Tatbe- stand des schweren Verschuldens darstellt. Der Beschwerdegegner hat damit die Tatsache, dass es sich bei der abgelehnten Stelle um eine be- fristete Anstellung gehandelt hätte, bereits strafmildernd berücksichtigt. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2020 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 83 ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom

21. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenver- sicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm demnach keine Kosten auf- zuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

- 10 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]